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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,88394
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18 B ER (https://dejure.org/2018,88394)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2018 - L 7 AS 961/18 B ER (https://dejure.org/2018,88394)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - L 7 AS 961/18 B ER (https://dejure.org/2018,88394)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2018 - L 11 AS 695/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Eine Sicherung oder Regelung eines Hauptsacheanspruchs kommt nicht mehr in Betracht, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr besteht (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. März 2014 - L 11 AS 942/13 B ER - und vom 2. Juli 2018 - L 11 AS 367/18 B ER -).

    Weder dem ausschließlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag (vgl. insoweit den Betreff des Schreibens vom 29. Oktober 2018), noch den Formulierungen in der Begründung, noch nachfolgenden Schriftsätzen kann ein solcher Erklärungswille (vgl. § 133 BGB) entnommen werden (vgl. insoweit auch Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. Dezember 2013 - L 11 AS 1279/13 B ER - und vom 21. Juni 2013 - L 11 AS 655/13 B ER; ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 11. April 2011 - L 7 AS 214/11 B ER).

  • LSG Bayern, 11.04.2011 - L 7 AS 214/11

    Ein Eilantrag ist kein Widerspruch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Weder dem ausschließlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag (vgl. insoweit den Betreff des Schreibens vom 29. Oktober 2018), noch den Formulierungen in der Begründung, noch nachfolgenden Schriftsätzen kann ein solcher Erklärungswille (vgl. § 133 BGB) entnommen werden (vgl. insoweit auch Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. Dezember 2013 - L 11 AS 1279/13 B ER - und vom 21. Juni 2013 - L 11 AS 655/13 B ER; ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 11. April 2011 - L 7 AS 214/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2018 - L 11 AS 367/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Eine Sicherung oder Regelung eines Hauptsacheanspruchs kommt nicht mehr in Betracht, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr besteht (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. März 2014 - L 11 AS 942/13 B ER - und vom 2. Juli 2018 - L 11 AS 367/18 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2013 - L 11 AS 1279/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Weder dem ausschließlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag (vgl. insoweit den Betreff des Schreibens vom 29. Oktober 2018), noch den Formulierungen in der Begründung, noch nachfolgenden Schriftsätzen kann ein solcher Erklärungswille (vgl. § 133 BGB) entnommen werden (vgl. insoweit auch Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. Dezember 2013 - L 11 AS 1279/13 B ER - und vom 21. Juni 2013 - L 11 AS 655/13 B ER; ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 11. April 2011 - L 7 AS 214/11 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2014 - L 11 AS 942/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Eine Sicherung oder Regelung eines Hauptsacheanspruchs kommt nicht mehr in Betracht, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr besteht (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. März 2014 - L 11 AS 942/13 B ER - und vom 2. Juli 2018 - L 11 AS 367/18 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2013 - L 11 AS 655/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2018 - L 7 AS 961/18
    Weder dem ausschließlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag (vgl. insoweit den Betreff des Schreibens vom 29. Oktober 2018), noch den Formulierungen in der Begründung, noch nachfolgenden Schriftsätzen kann ein solcher Erklärungswille (vgl. § 133 BGB) entnommen werden (vgl. insoweit auch Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 - L 11 AS 695/18 B ER -, vom 3. Dezember 2013 - L 11 AS 1279/13 B ER - und vom 21. Juni 2013 - L 11 AS 655/13 B ER; ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 11. April 2011 - L 7 AS 214/11 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - L 7 AS 2000/18
    Gegen den ihnen am 09.05.2018 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 2) bis 4), ihre Mutter und Geschwister am 06.06.2018 Beschwerde bei dem Senat eingelegt (L 7 AS 961/18 B ER).

    Auf gerichtliche Nachfrage in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER hat das Amt für Ausländerangelegenheiten der Stadt H unter dem 27.07.2018 mitgeteilt, dass Frau F G weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sei.

    Die GMK hat auf gerichtliche Anfrage in dem Verfahren L 7 AS 961/18 B ER mit Schreiben vom 21.09.2018 ferner mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller zu 1) nach Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt worden sei.

    Unter dem 23.10.2018 hat die Ausländerbehörde der Stadt I in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER mitgeteilt, dass es ein Verfahren zur Feststellung über das Nichtbestehen der Freizügigkeitsrechte bezüglich des Antragstellers zu 1) eröffnet habe.

    Auf Anfrage des Senats in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER haben die Grundschulen Q und K mit Schreiben vom 30.10.2018 und 31.10.2018 mitgeteilt, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) seit den Herbstferien 2018 nicht mehr zum Schulunterricht erschienen sind.

    Mit Beschluss vom 28.11.2018 hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER die Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 4) zurückgewiesen, da die Antragsteller zu 2) bis 4) weder einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatten, noch Leistungen im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen waren.

    Insofern fehlt es jedoch an einem Anordnungsgrund, da die anwaltlich vertretenen Antragsteller sich bislang nicht an die Stadt I gewandt und Leistungen begehrt haben, obwohl ein entsprechender Hinweis mit Beschluss vom 28.11.2018 bereits in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER erteilt wurde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - L 7 AS 2000/18 B ER
    Gegen den ihnen am 09.05.2018 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 2) bis 4), ihre Mutter und Geschwister am 06.06.2018 Beschwerde bei dem Senat eingelegt (L 7 AS 961/18 B ER).

    Auf gerichtliche Nachfrage in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER hat das Amt für Ausländerangelegenheiten der Stadt H unter dem 27.07.2018 mitgeteilt, dass Frau F G weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sei.

    Die GMK hat auf gerichtliche Anfrage in dem Verfahren L 7 AS 961/18 B ER mit Schreiben vom 21.09.2018 ferner mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller zu 1) nach Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt worden sei.

    Unter dem 23.10.2018 hat die Ausländerbehörde der Stadt I in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER mitgeteilt, dass es ein Verfahren zur Feststellung über das Nichtbestehen der Freizügigkeitsrechte bezüglich des Antragstellers zu 1) eröffnet habe.

    Auf Anfrage des Senats in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER haben die Grundschulen Q und K mit Schreiben vom 30.10.2018 und 31.10.2018 mitgeteilt, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) seit den Herbstferien 2018 nicht mehr zum Schulunterricht erschienen sind.

    Mit Beschluss vom 28.11.2018 hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER die Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 4) zurückgewiesen, da die Antragsteller zu 2) bis 4) weder einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatten, noch Leistungen im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen waren.

    Insofern fehlt es jedoch an einem Anordnungsgrund, da die anwaltlich vertretenen Antragsteller sich bislang nicht an die Stadt I gewandt und Leistungen begehrt haben, obwohl ein entsprechender Hinweis mit Beschluss vom 28.11.2018 bereits in dem Beschwerdeverfahren L 7 AS 961/18 B ER erteilt wurde.

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